Rechtsanwalt Dr. Gernot Sattlegger, Partner bei der Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG (kurz: SDSP), klärt auf:

„Ein häufiges Thema in der anwaltlichen Beratungspraxis ist das ‚Recht am eigenen Bild‘. In diesem Bereich existieren einige Mythen, die sich beharrlich halten. Zunächst ist es so, dass die bloße Aufnahme und Veröffentlichung eines Lichtbildes, auf dem eine Person abgebildet ist, nicht unbedingt eine Rechtsverletzung beziehungsweise ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte darstellt. Maßgeblich dabei ist § 78 Urheberrechtsgesetz samt der dazu ergangenen Rechtsprechung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Lichtbildveröffentlichung dann unzulässig, wenn ‚berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden‘. Man kann anhand dieser sehr allgemein gehaltenen Formulierung schon erkennen, dass es sich meist um sehr einzelfallbezogene Problemstellungen handelt. Lichtbildveröffentlichungen, bei denen eine Person bloßgestellt, ihr Privatleben preisgegeben wird, die Intimsphäre betroffen oder damit ein Werbewert verbunden ist, sind allerdings in aller Regel rechtswidrig und führen zu Unterlassungs-, Löschungs- und Schadenersatzansprüchen.

Wenn aber eine Person nur ‚zufällig‘ am Lichtbild zu sehen ist, handelt es sich demgegenüber häufig um keinen Eingriff in Persönlichkeitsrechte. In ganz speziellen Einzelfällen hat der Oberste Gerichtshof allerdings auch schon entschieden, dass schon die bloße Aufnahme eines Lichtbildes in Rechte eingreifen kann. Auf der ‚sicheren Seite‘ ist man dann, wenn Zustimmungen der (erkennbaren) Personen eingeholt oder diese unkenntlich gemacht werden.“

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Rechtsanwalt Dr. Gernot Sattlegger

Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner OG (kurz: SDSP)
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